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* Gerichtsstand.net Orts- und Gerichtsdatenbank Orts- und Gerichtsverzeichnis * P r e s s e s a c h e n Besonders interessante Fälle aus meiner Praxis als Rechtsanwalt und Verteidiger:
Als Anwalt bin ich gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nur wenn die Presse über ein Verfahren berichtet, ist meine Tätigkeit für die Öffentlichkeit über das - im Einzelfall auch vereinbarte - Mitwirken nach außen wahrnehmbar. Im folgenden finden Sie eine Auswahl von Veröffentlichungen über Verfahren, in denen ich mitgewirkt habe. Normalerweise bin ich jedoch bemüht, jedes Verfahren möglichst unauffällig über die Bühne zu bringen. Der Gang an die Öffentlichkeit kann aber auch vorteilhaft für den Mandanten sein, und muß deshalb von Fall zu Fall immer wieder neu überlegt werden. * 2009 Vor dem Amtsgericht Detmold habe ich einen Sportschützen verteidigt, der im Laufe der Jahre ganz legal mehrere Kilogramm Schwarzpulver für Vorderladerwaffen einkaufte, aber nur wenig von diesem Pulver auch verschoß. Er lagerte das Pulver vorschriftswidrig in einem mit Brettern abgedeckten Erdloch im Schuppen seines Gartens, und wurde deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz [HTML] [PDF] angeklagt. Ich beantragte einen Freispruch, den ich wie folgt begründete: Das Sprengstoffgesetz (nicht amtlich: SprengG) i. d. Fass. der Bek. vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), gehört zu den sogenannten strafrechtlichen Nebengesetzen, weil es inhaltlich ganz überwiegend zum Verwaltungsrecht gehört, und nur in seinem VIII. Abschnitt (§§ 40 bis 43) einige Straf- und Bußgeldvorschriften enthält. Bekanntlich ist nicht alles, was verboten ist, auch strafbar. Auch § 40 II Nr. 2 SprengG enthält eine Strafbarkeitslücke, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Lücke vom Gesetzgeber so gewollt ist, oder als Regelungslücke - z. B. nach einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers - offen blieb und in Zukunft vielleicht geschlossen wird. Maßgeblich sind die folgenden Überlegungen. Das SprengG enthält in seinem II. Abschnitt (§§ 7 bis 16) verwaltungsrechtliche Vorschriften, die den „Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; [...]“ regeln, es folgen der III. Abschnitt (§§ 17 bis 18) „Aufbewahrung“ und der IV. Abschnitt (§§ 19 bis 26) „Verantwortliche Personen und ihre Pflichten“. Erst der V. Abschnitt (§§ 27 bis 29) regelt den „Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich“. Der Einfachheit wegen bestimmt § 28 SprengG für den nicht gewerblichen Bereich: „(Anwendbare Vorschriften) Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.“ Die Verweisung - auf § 17 SprengG - mag im Verwaltungsrecht genügen, im Strafrecht (§ 40 II Nr. 2 SprengG) kommt es aber darauf an, daß diese Vorschrift durch ihren klaren Wortlaut nur die ungenehmigte Lagerung „im gewerblichen Bereich“ unter Strafe stellt: „Ebenso wird bestraft, wer [...] 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, [...].“ Warum das so ist, könnte allenfalls den Gesetzesmaterialien entnommen werden, falls es darauf ankäme. Immerhin ist es im wahrsten Sinne des Wortes ein großer Unterschied, ob im gewerblichen Bereich riesige Sprengstofflager (z. B. beim Hersteller, beim Händler, im Bergbau oder im Steinbruch) ungenehmigt oder unvorschriftsmäßig existieren, oder ob vergleichsweise kleinere Mengen im nicht gewerblichen - privaten - Bereich (z. B. beim Sportschützen) gelagert werden. Es kann aber nicht auf die Entstehungsgeschichte der - mehrfach geänderten - Strafvorschrift ankommen, da ihr Wortlaut klar und unmißverständlich nur die ungenehmigte Lagerung im gewerblichen Bereich (§ 17 I 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG) unter Strafe stellt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen: „Ebenso wird bestraft, wer [...] 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - oder ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Satz 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Satz 1 - betreibt, [...].“ Es ist also der - beabsichtigte oder unbeabsichtigte - Wille des Gesetzgebers, im Strafrecht die ungenehmigte Lagerung im gewerblichen Bereich ausdrücklich mit Strafe zu bedrohen, und diese Strafandrohung für den nicht gewerblichen oder privaten Bereich zu unterlassen. Dabei kann im Strafrecht wegen des Analogieverbots die verwaltungsrechtliche Gleichbehandlung beider Bereiche nicht zur Schließung der Lücke herangezogen werden. Jede andere Meinung ist falsch, es gilt der Grundsatz: „Keine Strafe ohne Gesetz“ (§ 1 StGB). Das Verfahren wurde daraufhin mit Einwilligung des Angeklagten gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Dieser "Umschwung in letzter Minute" ist außerordentlich ungewöhnlich, für die Rechtsfortbildung unbefriedigend, - aber von dem Mandanten so gewollt, und er ist deshalb zufrieden. Das ist die Hauptsache! * 2010 Das Landgericht Dortmund
hatte mich als Pflichtverteidiger für einen Angeklagten bestellt worden, dem schwere Straftaten aus dem "Rotlichtmilieu" vorgeworfen werden. Das Verfahren war vorerst auf fünf Hauptverhandlungstage im September und Oktober terminiert, dann wurden weitere fünf Verhandlungstage bis zum 9. November 2010 geplant. Am 21. Oktober 2010 endete das Verfahren vorzeitig mit einem "Deal". Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: N a c h l e s e : "Polizist und Freund eines Hells Angels erzählt" "Aus Nasenbär soll Brummbär werden" * Nachtrag: Am 21.10.2013 schlossen der Autor und ein gegen ihn klagender Polizeiarzt einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm. * Nachtrag: Am 24.06.2015 erschien die Fortsetzung ("Vergeltung - Rache verjährt nicht", Taschenbuch, 16,90 Euro) und am 08.06.2015 erschien die POLIZEI bei dem Autor, ganz früh am Morgen, kurz nach vier Uhr! - Zitate aus der "Bild"-Zeitung vom 10.07.2015, mit Fotos: "Der Grund: Tim K. ist ehemaliger SEK-Beamter und heute Rocker der Gruppierung „Brothers”, angeblich soll er eine scharfe Schusswaffe in seiner Wohnung haben. [...] Die Beamten rammten die Türen auf, fanden aber keine Waffe." Und natürlich stürmte das "Elite"-SEK zuerst die falsche Wohnung, Das kommt leider immer wieder vor und sieht ungefähr so aus: Berlin: Bei Fehleinsätzen rammte das SEK in fünf Jahren acht falsche Türen ein, Sachsen-Anhalt: Viermal die falsche Wohnung gestürmt, Schleswig-Holstein: In fünf Jahren sechsmal die falsche Wohnung gestürmt, Google: "Falsche Wohnung gestürmt", Google/News: "Falsche Wohnung gestürmt", Weitere Informationen: "Neue Westfälische" vom 15.07.2015 "BILD" vom 16.07.2015 * 2011 Das Amtsgericht Detmold hat mich einem drogenabhängigen Gefangenen als Pflichtverteidiger beigeordnet. In dem Haftbefehl vom 26. Januar 2011 findet sich der bemerkenswerte Satz: "Er ist zudem heroinabhängig und nicht imstande, seinen Heroinbedarf auf legale Weise zu befriedigen." - Wie geht das denn, "Heroinbedarf auf legale Weise zu befriedigen"? * 2011 Die Staatsanwaltschaft Oldenburg prüft, ob die Geschäftsführung einer Bio-Gärtnerei in Bienenbüttel sich durch den Verkauf von EHEC-kontaminierten Sprossen wegen fahrlässiger Tötung, Vergiftung usw. schuldig gemacht haben könnte: "Ein Mann aus Münster hatte die Betreiber angezeigt. Er wolle damit erreichen, dass die Angelegenheit strafrechtlich überprüft wird, erklärt sein Anwalt, Hendrik Schnelle, NDR 1 Niedersachsen. Sein Mandant habe sich gewundert, dass bislang noch keine entsprechenden Ermittlungen aufgenommen wurden. Die Strafanzeige basiere vor allem auf Presseberichten, sagte ein Justizsprecher. Persönlich sei der Anzeigeerstatter nicht von der EHEC-Epidemie betroffen." (Quelle: "NDR 1 Niedersachsen" vom 14.06.2011) * 2011 Das Amtsgericht Detmold sollte einen besonders kuriosen Fall entscheiden: Ein Mann kam aus dem Urlaub nach Hause - in eine vom Vermieter völlig leergeräumte Wohnung. Nach meinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter endete der Streit schnell und gütlich durch einen Vergleich. Alle Beteiligten sind zufrieden. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2012 Das Landgericht Detmold hat in zweiter Instanz einen "Schalke 04"-Fan, der von mir verteidigt wurde, wegen erwiesener Notwehr vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Sein angebliches Opfer erwartet nun ein neues Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2012 Das Landgericht Detmold hat in zweiter Instanz gesehen, was die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht übersehen hatten: Ohne form- und fristwahrenden Strafantrag keine Anklage und keine Verurteilung. Das Verfahren war daher gemäß § 26a StPO wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge des § 467 StPO einzustellen. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2012 Das Landgericht Detmold hat in erster Instanz einen Räuber, der seine Tat bereut, mit Milde bedacht. "So was darf nie wieder passieren, ich schäme mich zutiefst und werde hart an mir arbeiten", sagte der Angeklagte, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig, da Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf Rechtsmittel verzichteten. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2013 Detmold: Streit zwischen Busfahrer und Fahrgast, Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: Nachtrag: Am 24.10.2013 hat das Amtsgericht Detmold die Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. * 2013 Das Amtsgericht Detmold verurteilte einen Schlänger zu einer Bewährungsstrafe wegen des Handels mit Amphetaminen. In einem weiteren Anklagepunkt wurde der Mann freigesprochen. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2013 Das Amtsgericht Papenburg hat mit Urteil vom 27.09.2013 einen jungen Mann vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. * 2014 Das Verwaltungsgericht Minden verhandelt über die Klage einer Denkmaleigentümerin gegen die Stadt Detmold. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2014 Das Amtsgericht Papenburg hat mit Urteil vom 28.05.2014 einen jungen Mann vom Vorwurf der "gemeinschädlichen Sachbeschädigung" (§ 304 StGB) freigesprochen. * 2014 Das Amtsgericht Detmold verurteilte einen Handy-Dieb zu einer Bewährungsstrafe und einer Drogen-Therapie als Auflage. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2014 Das Amtsgericht Detmold vertagte ein Verfahren. Das Tötungsdelikt muß noch einmal verhandelt werden. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2015 Das Amtsgericht Detmold hat einen Unschuldigen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2015 Das Amtsgericht Detmold hat einen Unschuldigen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: * 2020 5 Jahre sind vergangen, in denen ich über viele interessante Fälle nicht berichtet habe, aber dieses Video meines Mandanten nach unserem großen Sieg für den Rechtsstaat und gegen eine "Quotenmigrantin der SPD" will ich niemandem vorenthalten. — URL: http://www.Institut-fuer-Asylrecht.de/TK_U-270220.mp4 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat einen Unschuldigen wegen seines Grundrechtes auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG vom Vorwurf der Beleidigung einer Berliner Staatssekretärin mit palästinensischer Abstammung freigesprochen. Nachtrag: Fernseh-Interview vom 27. Februar 2020 — URL: http://www.Institut-fuer-Asylrecht.de/TK_U-270220_Interviews.mp4 * 2021 DER SCHWERINER STEINWURF-FALL Das Amtsgericht Schwerin hatte zu entscheiden, ob ein Zeuge bei der Verfolgung eines Straftäters, den er festnehmen will, mit einem Stein einen "Warnwurf vor den Bug" abgeben darf. Entgegen seiner guten Absicht traf der Werfer den Läufer am Hinterkopf, weil dieser sozusagen in die ballistische Flugbahn des Steines hineinlief. Vgl. "Schweriner Volkszeitung" vom 02.09.2018 Pressespiegel, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Autor oder Redakteur: Nachtrag: Das Landgericht Schwerin hat am 24. Januar 2022 den Angeklagten freigesprochen! * 2021 IN BREMEN: FREISPRUCH FÜR "SCHWARZ-WEISS-ROT" Das Amtsgericht Bremen hat am 28.06.2021 einen Betroffenen freigesprochen, der in Bremen eine schwarz-weiß-rote Flagge befestigt und sich damit fotografiert hatte.
* 2021 IN WARENDORF fühlt ein Stalking-Opfer sich von Polizei und Justiz allein gelassen:
Ein ausführlicher Zeitungsbericht ("Westfälische Nachrichten" vom 31. Juli 2021 - Warendorf). * 2021 LANDGERICHT ANSBACH: FREISPRUCH für die frühere Bürgermeisterin von Leutershausen
Das Landgericht Ansbach hat am 05.10.2021 die Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Ein ausführlicher Bericht des Bayerischen Rundfunks (BR). * 2022 DER SCHWERINER STEINWURF-FALL (Berufung) Das Landgericht Schwerin hat am 24. Januar 2022 den Angeklagten freigesprochen! * 2022 DER DETMOLDER DENKMALSTREIT
In Detmold steht ein Denkmal, * 2022 IN MINDEN: FREISPRUCH ERSTER KLASSE
Das Amtsgericht Minden hat am 21.10.2022 einen Angeklagten freigesprochen, der die Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke scherzhaft als "Gauleiterin der Herzen" tituliert hatte. Auch von dem Vorwurf, "Versammlungsleiter" eines Spazierganges zum privaten Wohnhaus der Landrätin gewesen zu sein, wurde der Mann freigesprochen. 02.11.2022, Nachtrag: Das Urteil ist rechtskräftig (d.h. unanfechtbar) geworden!
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Foto: lwl.org H e i m a t k u n d e : "Mein schönes, grosses Vogelhaus, (Zitat aus: "Die Fledermaus" von Johann Strauß) Detmold, Krumme Straße Detmold und die Welt: Stadt Detmold Kreis Lippe Landesverband Lippe "Lippische Landes-Zeitung" Bezirksregierung Detmold Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Internet-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen Landesrecht NRW Rechtsprechung NRW Justizministerialblatt für das Land NRW Justizverwaltungsvorschriften Justiz-online: Formulare, Merkblätter usw. Justiz-online: Opferschutz Justiz-online: Verbraucherschutz Internet-Portal des Bundes Das Portal "bund.de" ist eine Präsentation des Bundesverwaltungsamtes in Köln für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen als zentraler Zugang zu den elektronischen Leistungen und Informationsangeboten der Verwaltung im Internet. Justizportal des Bundes und der Länder Justizministerkonferenz EUROPA - Das Portal der Europäischen Union UNITED NATIONS - Die Vereinten Nationen [Die Sammlung wird fortgesetzt.] *
Impressum und für Rechtsanwalt Schnelle gesetzlich vorgeschriebene Hinweise: Rechtsanwalt Schnelle, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): DE205615877 Die gesetzliche Berufsbezeichnung »Rechtsanwalt« wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm. Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im wesentlichen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen: - Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Rechtsanwaltskammer Hamm oder online bei der Bundesrechtsanwaltskammer http://www.brak.de/ unter »Berufsrecht« eingesehen werden. Berufshaftpflichtversicherung: |
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V O L T A I R E
"Candid", Reclam 1971 Nr. 6549, Seite 104 und Seite 105